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II. - Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis auf die Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASWidZustÜAO k.a.Abk.)

A. v. 28.02.2006 BGBl. I S. 523 (Nr. 12); aufgehoben durch § 6 A. v. 03.06.2022 BGBl. I S. 1073
Geltung ab 16.03.2006; FNA: 2030-14-148 Beamte
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II.


II. ändert mWv. 16. März 2006 BMinGSBRAnO I., BMinWAWidAnO I.

Diese Anordnung ist ab dem Tag nach der Verkündung anzuwenden. Von diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse auf die Einrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 9. September 2003 (BGBl. I S. 1956) nicht mehr anzuwenden, soweit sie Regelungen für Bedienstete des Bundessozialgerichts und des Bundesversicherungsamtes enthält. Die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 7. August 2003 (BGBl. I S. 1686) (BMinWAWidAnO) ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anzuwenden, soweit sie Regelungen für Bedienstete des Bundesarbeitsgerichts und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin enthält.

 
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