Über die Einleitung von Disziplinarverfahren ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverzüglich zu unterrichten. Dazu ist der nach §
17 Abs. 1 Satz 3 des
Bundesdisziplinargesetzes zu fertigende Vermerk in Kopie vorzulegen. Die Berichtspflichten nach §
35 Abs. 1 und §
43 Satz 1 des
Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.