Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2024 aufgehoben
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III. - Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMABGDDAnO k.a.Abk.)

A. v. 28.02.2006 BGBl. I S. 525 (Nr. 12); aufgehoben durch III. A. v. 02.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 113
Geltung ab 16.03.2006; FNA: 2031-4-24 Disziplinarrecht
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III.



Über die Einleitung von Disziplinarverfahren ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverzüglich zu unterrichten. Dazu ist der nach § 17 Abs. 1 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes zu fertigende Vermerk in Kopie vorzulegen. Die Berichtspflichten nach § 35 Abs. 1 und § 43 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.



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