Drittes Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes (3. GenTGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 17.03.2006 BGBl. I S. 534 (Nr. 13); Geltung ab 23.03.2006
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

---

*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABI. EG Nr. L 106 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG; Nr. 1830/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 (ABl. EU Nr. L 268 S. 24).

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 23. März 2006 GenTG § 14, § 4, § 15, § 16, § 16d, § 17, § 17a, § 17b, § 18, § 21, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 28a (neu), § 28a, § 29, § 30, § 36, § 37, § 38, § 41

Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. 2005 I S. 186), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden im Vierten Teil die Angaben zu den §§ 28 und 28a durch folgende Angaben ersetzt:

„§ 28 Informationsweitergabe

§ 28a Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 28b Methodensammlung".

2.
In § 4 Abs. 2 werden die Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung, für Wirtschaft und Arbeit, für Gesundheit und Soziale Sicherung sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" durch die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Bildung und Forschung, für Wirtschaft und Technologie, für Arbeit und Soziales, für Gesundheit sowie für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" ersetzt.

3.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Einer Genehmigung für ein Inverkehrbringen bedarf nicht, wer Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, in den Verkehr bringt, die

1.
mit in § 3 Nr. 3c genannten Verfahren hergestellt worden sind,

2.
für Arbeiten in Anlagen bestimmt sind, sofern in den Anlagen Einschließungsmaßnahmen nach Maßgabe des Satzes 2 angewandt werden, und

3.
nur zwischen Anlagen nach Nummer 2 befördert werden.

Die Einschließungsmaßnahmen müssen geeignet sein, den Kontakt der Produkte mit Menschen und Umwelt zu begrenzen und ein dem Gefährdungspotenzial angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Die Einschließungsmaßnahmen sollen ferner den Sicherheitsmaßnahmen nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit der dort genannten Rechtsverordnung entsprechen. Soweit Produkte nach Satz 1 keiner Genehmigung für ein Inverkehrbringen bedürfen, sind auch die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über das Inverkehrbringen nicht anzuwenden."

b)
Nach Absatz 2a werden folgende Absätze 2b bis 2d eingefügt:

„(2b) Zur Feststellung der in Absatz 2a Nr. 1 genannten Voraussetzung hat derjenige, der ein Produkt in Verkehr bringt oder gebracht hat, auf Verlangen der nach § 31 zuständigen Behörden nachzuweisen, dass geeignete Maßnahmen getroffen wurden, um das Vorhandensein der in Absatz 2a genannten Spuren zu vermeiden.

(2c) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung der Entscheidungen der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 47 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Artikel 12a Abs. 1 der Richtlinie 2001/ 18/EG durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates anstelle des Schwellenwertes nach Absatz 2a einen niedrigeren Schwellenwert, insbesondere für gentechnisch veränderten Organismen, die direkt an den Endverbraucher abgegeben werden, bestimmen, sofern die Entscheidungen keine unmittelbare Wirkung entfalten.

(2d) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung der Entscheidungen der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 47 Abs. 4 in Verbindung mit Artikel 35 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 in Verbindung mit Artikel 12a Abs. 1 der Richtlinie 2001/ 18/EG durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen für die Durchführung der Absätze 2a und 2b festlegen, sofern die Entscheidungen keine unmittelbare Wirkung entfalten."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Eine Genehmigung kann sich auf die Freisetzung eines gentechnisch veränderten Organismus oder einer Kombination gentechnisch veränderter Organismen am selben Standort oder an verschiedenen Standorten erstrecken, soweit die Freisetzung zum selben Zweck und innerhalb eines in der Genehmigung bestimmten Zeitraums erfolgt."

d)
In Absatz 4 werden die Wörter „Entscheidungen der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 6 Abs. 5 und Artikel 21 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt (ABl. EG Nr. L 117 S. 15) nach Anhörung der Kommission" durch die Wörter „Entscheidung 94/730/EG der Kommission vom 4. November 1994 zur Festlegung von vereinfachten Verfahren für die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 292 S. 31) nach Anhörung des Ausschusses nach § 5a" ersetzt.

e)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung der Entscheidungen der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 7 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG nach Anhörung des Ausschusses nach § 5a durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
für die Genehmigung der Freisetzung ein von dem Verfahren des Dritten Teils dieses Gesetzes abweichendes vereinfachtes Verfahren gilt,

2.
für Genehmigungen nach Nummer 1 der Absatz 3 entsprechend anzuwenden ist,

soweit mit der Freisetzung von Organismen im Hinblick auf die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 ausreichende Erfahrungen gesammelt worden sind. In der Rechtsverordnung können insbesondere von § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, auch in Verbindung mit der dort genannten Rechtsverordnung, abweichende Regelungen über die Anhörung getroffen werden."

f)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Bekanntgabe von nach Satz 1 gleichgestellten Genehmigungen zu erlassen."

4.
§ 15 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3" ersetzt.

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
eine Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 und eine Darlegung der vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen,".

c)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
einen Plan zur Ermittlung der Auswirkung des freizusetzenden Organismus auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt,".

d)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt; folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
eine Zusammenfassung der Antragsunterlagen gemäß der Entscheidung 2002/813/EG des Rates vom 3. Oktober 2002 zur Festlegung - gemäß Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates -des Schemas für die Zusammenfassung der Information zur Anmeldung einer absichtlichen Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt zu einem anderen Zweck als zum Inverkehrbringen (ABl. EG Nr. L 280 S. 62)."

5.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „von drei Monaten" durch die Wörter „von 90 Tagen nach Eingang des Antrags" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen ruhen, solange die zuständige Bundesoberbehörde vom Antragsteller angeforderte weitere Angaben, Unterlagen oder Proben abwartet; wird eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 18 Abs. 2 durchgeführt, verlängert sich die Frist um den Zeitraum, in dem die Anhörung durchgeführt wird, jedoch höchstens um 30 Tage."

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass eine Genehmigung, auch abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes, zu erteilen oder zu versagen ist, soweit dies in einer Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen ist; dies gilt entsprechend für das Ruhen einer Genehmigung nach § 20 Abs. 2 und eine Untersagung nach § 26 Abs. 5 Satz 3."

6.
§ 16d Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „aus besonderen Gründen" eingefügt.

b)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Saatgut" die Wörter „oder Vermehrungsmaterial" eingefügt.

7.
§ 17 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Betreiber kann insoweit auch auf Unterlagen Bezug nehmen, die er oder ein Dritter in einem vorangegangenen Verfahren vorgelegt hat, es sei denn, es handelt sich um vertrauliche Unterlagen des Dritten und dieser hat seine Zustimmung zur Verwendung nicht erteilt."

b)
In Satz 4 werden die Wörter „Verwendung von Unterlagen" durch die Wörter „Verwendung von vertraulichen Unterlagen" ersetzt.

8.
§ 17a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
beabsichtigte Verwendung,".

b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst: „6. Risikobewertung."

9.
In § 17b Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „zu gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen bestimmt sind" durch die Wörter „einem anderen für gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen, fürArbeiten in Anlagen im Sinne des § 14 Abs. 1a oder für eine Freisetzung zur Verfügung gestellt werden" ersetzt.

10.
§ 18 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Vor der Entscheidung über die Genehmigung einer Freisetzung ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen, soweit nicht ein Verfahren nach § 14 Abs. 4 durchgeführt wird. § 14 Abs. 4a Satz 2 bleibt unberührt"

11.
In § 21 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt.

12.
In § 24 Abs. 2 werden

a)
die Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" ersetzt und

b)
die Wörter „und Soziale Sicherung" gestrichen.

13.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Rechtsverordnungen" die Wörter „, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" eingefügt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Betreiber und die verantwortlichen Personen im Sinne des § 3 Nr. 8 und 9 haben der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich die zur Überwachung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Hilfsmittel, einschließlich Kontrollproben, im Rahmen ihrer Verfügbarkeit zur Verfügung zu stellen."

14.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden

aaa)
die Wörter „Gesetz oder" durch das Wort „Gesetz," ersetzt und

bbb)
nach dem Wort „Rechtsverordnungen" die Wörter „oder gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „gentechnischen Anlage, gentechnische Arbeiten oder eine Freisetzung" durch die Wörter „gentechnischen Anlage oder gentechnische Arbeiten" ersetzt.

cc)
Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

b)
Es werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) Die zuständige Behörde hat eine Freisetzung zu untersagen, soweit die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorliegen. Sie kann eine Freisetzung untersagen, soweit die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 vorliegen.

(5) Die zuständige Behörde hat ein Inverkehrbringen zu untersagen, wenn die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt. Sie hat ein Inverkehrbringen bis zur Entscheidung des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG vorläufig zu untersagen, soweit das Ruhen der Genehmigung angeordnet worden ist. Sie kann das Inverkehrbringen bis zu dieser Entscheidung vorläufig ganz oder teilweise untersagen, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht vorliegen."

15.
§ 27 Abs. 5 wird aufgehoben.

16.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 28 Informationsweitergabe".

b)
In Absatz 1 wird das Wort „Rechtsverordnungen" durch die Wörter „Rechtsverordnungen, gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt.

17.
Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt:

„§ 28a Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit über Anordnungen nach § 26 unterrichten, sofern diese unanfechtbar geworden sind oder deren sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, einschließlich der angeordneten Vorsichtsmaßnahmen. Personenbezogene Daten dürfen nur veröffentlicht werden, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die Öffentlichkeit über

1.
den hinreichenden Verdacht einer Gefahr für die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter einschließlich der zu treffenden Vorsichtsmaßnahmen,

2.
die Ergebnisse der Überwachung des lnverkehrbringens in allgemeiner Weise.

Personenbezogene Daten dürfen in den Fällen des Satzes 1 nur veröffentlicht werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat oder das schutzwürdige Informationsinteresse der Öffentlichkeit das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Veröffentlichung überwiegt. Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung ist der Betroffene anzuhören.

(3) Informationen nach Absatz 2dürfen nicht veröffentlicht werden,

1.
soweit das Bekanntwerden der Informationen die Vertraulichkeit der Beratung von Behörden berührt oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursachen kann,

2.
während der Dauer eines Gerichtsverfahrens, eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, eines Disziplinarverfahrens, eines ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfahrens hinsichtlich der Daten, die Gegenstand des Verfahrens sind,

3.
soweit der Schutz geistigen Eigentums, insbesondere Urheberrechte, dem Informationsanspruch entgegenstehen oder

4.
soweit durch die Informationen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder wettbewerbsrelevante Informationen, die dem Wesen nach Betriebsgeheimnissen gleichkommen, offenbart würden, es sei denn, bestimmte Informationen müssen unter Berücksichtigung der Gesamtumstände veröffentlicht werden, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten; dabei ist eine Abwägung entsprechend Absatz 2 Satz 2 vorzunehmen.

Vor der Entscheidung über die Veröffentlichung sind in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 oder 4 die Betroffenen anzuhören. Soweit veröffentlichte Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind, hat die zuständige Behörde im Zweifel von der Betroffenheit des Kennzeichnenden auszugehen.

(4) Stellen sich die von der Behörde an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zu Grunde liegenden Umstände als unrichtig wiedergegeben heraus, so informiert die Behörde die Öffentlichkeit hierüber in der gleichen Art und Weise, in der sie die betreffenden Informationen zuvor bekannt gegeben hat."

18.
Der bisherige § 28a wird neuer § 28b.

19.
In § 29 Abs. 1a Satz 3 und Abs. 4 werden jeweils

a)
die Wörter „für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" und

b)
die Wörter „und Arbeit" durch die Wörter „und Technologie"

ersetzt.

20.
In § 30 Abs. 2 Nr. 15 werden die Wörter „die Bewertung auszurichten ist" durch die Wörter „die Risikobewertung auszurichten ist und welche Kriterien bei der Erstellung des Beobachtungsplans zu beachten sind" ersetzt.

21.
In § 36 Abs. 1 Satz 4 werden

a)
die Wörter „und Arbeit" durch die Wörter „und Technologie",

b)
die Wörter „für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" und

c)
die Wörter „für Gesundheit und Soziale Sicherung" durch die Wörter „für Gesundheit"

ersetzt.

22.
In § 37 Abs. 2 werden die Wörter „anderen Rechtsvorschriften im Sinne des § 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz" durch die Wörter „sonstigen Rechtsvorschriften im Sinne des § 14 Abs. 2" ersetzt.

23.
§ 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:

„7a.
wer entgegen § 16c Abs. 1 ein Produkt nicht oder nicht richtig beobachtet,".

b)
In Nummer 8 wird die Angabe „§ 19 Satz 2" durch die Angabe „§ 16d Abs. 3 Satz 1 oder § 19 Satz 2" ersetzt.

c)
Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

„10.
entgegen § 25 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht richtig erteilt oder ein Hilfsmittel nicht zur Verfügung stellt,".

d)
In Nummer 11 wird die Angabe „§ 25 Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe „§ 16 Abs. 5a oder § 25 Abs. 3 Satz 3" ersetzt.

24.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 5 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2a" durch die Angabe „§ 14 Abs. 2a bis 2d" ersetzt.

b)
Folgende Absätze 7 bis 9 werden angefügt:

„(7) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 Abs. 4, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2006, treten an deren Stelle, auch soweit in diesem Gesetz auf diese Rechtsverordnung verwiesen wird, hinsichtlich des Verfahrens und des Genehmigungsumfangs die Bestimmungen der Entscheidung 94/730/EG der Kommission vom 4. November 1994 zur Festlegung von vereinfachten Verfahren für die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 292 S. 31).

(8) Bis zur Bildung der Kommission nach § 4 und der Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a werden deren jeweiligen Aufgaben von einem besonderen Ausschuss wahrgenommen, der

1.
nach Maßgabe der am 3. Februar 2005 geltenden Vorschriften für die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit gebildet wird und

2.
die Aufgaben nach Maßgabe der in Nummer 1 genannten Vorschriften wahrnimmt.

(9) Abweichend von den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes können

1.
die Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220),

2.
die Gentechnik-Beteiligungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 734), geändert durch Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454),

bis zum 1. Oktober 2006 ohne Anhörung der Kommission nach § 4 oder eines Ausschusses nach den §§ 5 und 5a einmal geändert werden."

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Artikel 2



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Gentechnikgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 3



Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. März 2006.



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