§
10 der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer/zur Maschinen- und Anlagenführerin vom
27. April 2004 (BGBl. I S. 647), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. August 2005 (BGBl. I S. 2287) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter „Molkereifachmann/Molkereifachfrau" gestrichen.
- 2.
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Berufsausbildungsverhältnisse im Schwerpunkt Lebensmitteltechnik, die bis zum 8. April 2006 begründet worden sind, können im Ausbildungsberuf Molkereifachmann/Molkereifachfrau nach den Vorschriften des dritten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden."