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§ 2 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622 (Nr. 16); aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 12.04.2006; FNA: 7631-1-37 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 2 Formblätter für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung



Die Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes haben ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde nach den anliegenden Formblättern aufzustellen, und zwar

1.
die Bilanzen nach Formblatt 100,

2.
die Gewinn- und Verlustrechnungen für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formblatt 200.



 

Zitierungen von § 2 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BerVersV Interner jährlicher Bericht
...  1. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen mit dem Inhalt nach den §§ 2 bis 7 innerhalb der Fristen des § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, 2. formgebundene ...
§ 8 BerVersV Einzelheiten der Formblatteinreichung einschließlich einzuhaltender Fristen
... Die Formblätter 100 und 200 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens fünf ...
§ 22 BerVersV Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
... die in § 21 genannten Versicherungsunternehmen gelten lediglich die §§ 2 , 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2, letztere soweit sie sich auf das selbst abgeschlossene ...
Anlage 2 BerVersV (vom 24.12.2013)
... bis zum 28. Juli 1994 (§ 11c VAG) oder im Rahmen der Übergangsvorschrift des Artikels 16 § 2 Satz 2 des Dritten Durchführungsgesetzes/ EWG zum VAG abgeschlossen wurden. Die nach dem 31. ...