(1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
- 1.
- für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft,
- 2.
- für das gesamte ausländische Versicherungsgeschäft,
- 3.
- jeweils für das in einem Mitglied- oder Vertragsstaat abgeschlossene Versicherungsgeschäft.
(2) §
3 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 18 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen (vom 04.05.2010) ... Bericht gemäß § 1 vorzulegen. (2) § 5 Abs. 1, §§ 6, 7 , 9 Abs. 3, § 14 sowie § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 19 bis ... Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen finden § 5 Absatz 1, die §§ 7 , 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 sowie die §§ 19 bis 22 keine Anwendung. § ...
V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 490