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§ 9 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622 (Nr. 16); aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 12.04.2006; FNA: 7631-1-37 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 9 Formgebundene Erläuterungen aller Versicherungsunternehmen


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 101,

2.
Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 103,

3.
Kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 104,

4.
Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 201,

5.
Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten gemäß Nachweisung 202,

6.
Angaben zu übernommenem und abgegebenem Versicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 203.

(2) Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, haben die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur für Geschäftsjahre zu erstellen, zu deren Abschlussstichtag die Deckungsrückstellung auf Grund einer neuen versicherungsmathematischen Berechnung gebildet wird.

(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung V. v. 27. April 2010 BGBl. I S. 490 m.W.v. 4. Mai 2010

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Frühere Fassungen von § 9 BerVersV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.05.2010Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
vom 27.04.2010 BGBl. I S. 490

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 9 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BerVersV Interner jährlicher Bericht
... oder 3 Satz 1, 2. formgebundene Erläuterungen mit dem Inhalt nach den §§ 9 bis 14 innerhalb der Fristen des § 15, 3. sonstige Rechnungslegungsunterlagen nach ...
§ 15 BerVersV Fristen für die Einreichung (vom 04.05.2010)
... Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen 1. ...
§ 18 BerVersV Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen (vom 04.05.2010)
... Bericht gemäß § 1 vorzulegen. (2) § 5 Abs. 1, §§ 6, 7, 9 Abs. 3, § 14 sowie § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 22 ...
§ 22 BerVersV Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
... soweit sie sich auf das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft bezieht, §§ 8, 9 Abs. 1 und 2, § 11 Nr. 1 bis 5, § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1, 3 und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 490
Artikel 1 1. BerVersVÄndV Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung
... Mai 2009 (BGBl. I S. 1102) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 4 wird folgende neue Nummer 5 ...


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