Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:
- 1.
- Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen gemäß Nachweisung 120,
- 2.
- Bewegung der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 121,
- 3.
- Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten (Pensionsversicherungen und weitere Kapitalversicherungen) gemäß Nachweisung 220,
- 4.
- Bewegung des Bestandes an Sterbegeld- und Zusatzversicherungen gemäß Nachweisung 221,
- 5.
- Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, Rückversicherungsbeiträge sowie Deckungsrückstellung gemäß Nachweisung 222,
- 6.
- Angaben zum Auslandsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 265.