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§ 17 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622 (Nr. 16); aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 12.04.2006; FNA: 7631-1-37 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 17 Versicherungsmathematische Gutachten der Pensions- und Sterbekassen


§ 17 wird in 6 Vorschriften zitiert

Pensions- und Sterbekassen haben spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres in doppelter Ausfertigung zusätzlich ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen, einzureichen. Bei Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, ist das Gutachten mindestens zum Abschlussstichtag eines jeden dritten Geschäftsjahres vorzulegen.

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Zitierungen von § 17 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BerVersV Interner jährlicher Bericht
... des § 15, 3. sonstige Rechnungslegungsunterlagen nach den §§ 16 und 17 innerhalb der dort genannten Fristen und 4. ergänzende Unterlagen mit dem Inhalt ...
§ 22 BerVersV Erleichternde Maßgaben für bestimmte kleinere Vereine
... 1 Nr. 1, 3 und 5, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe a und Abs. 2, § 17 sowie §§ 23 bis 25, und zwar mit folgender Maßgabe: 1. Die Gewinn- und ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG)
G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
Artikel 6 LVRG Änderung der Mindestzuführungsverordnung
... oder dem übrigen Ergebnis zuzuordnen sind. Diese Beträge sind in dem nach § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu erstellenden versicherungsmathematischen ...

Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
Artikel 1 2. VAGVÄndV Änderung der Sachverständigenprüfverordnung
... 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 622) , die durch Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2345) aufgehoben ... ersetzt. 2. In § 5 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „ § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung in der bis zum 31. März 2016 geltenden Fassung " durch die Wörter „§ 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung" ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Mindestzuführungsverordnung
V. v. 04.04.2008 BGBl. I S. 690; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 11 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
§ 3 MindZV Anzurechnende Kapitalerträge (vom 07.08.2014)
... dem übrigen Ergebnis zuzuordnen sind. Diese Beträge sind in dem nach § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung zu erstellenden versicherungsmathematischen ...
§ 4 MindZV Mindestzuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung (vom 07.08.2014)
... Verträge im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung im Einzelnen herzuleiten. Die ... Beträge im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung im Einzelnen herzuleiten. Ist vertraglich ... verwendet wird, ist im Rahmen des versicherungsmathematischen Gutachtens gemäß § 17 der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung herzuleiten. Ergibt sich rechnerisch eine ...


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