Pensions- und Sterbekassen haben spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres in doppelter Ausfertigung zusätzlich ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen, einzureichen. Bei Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des §
53 Abs. 1 Satz 1 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, ist das Gutachten mindestens zum Abschlussstichtag eines jeden dritten Geschäftsjahres vorzulegen.
G. v. 01.08.2014 BGBl. I S. 1330
Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 3023
V. v. 04.04.2008 BGBl. I S. 690; aufgehoben durch Artikel 1 Nr. 11 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345