Änderung § 9 BerVersV vom 04.05.2010

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§ 9 BerVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.05.2010 geltenden Fassung
§ 9 BerVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 490
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Formgebundene Erläuterungen aller Versicherungsunternehmen


(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1. Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 101,

2. Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 103,

3. Kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 104,

4. Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 201,

(Text alte Fassung)

5. Angaben zu übernommenem und abgegebenem Versicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 203.

(Text neue Fassung)

5. Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten gemäß Nachweisung 202,

6.
Angaben zu übernommenem und abgegebenem Versicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 203.

(2) Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, haben die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur für Geschäftsjahre zu erstellen, zu deren Abschlussstichtag die Deckungsrückstellung auf Grund einer neuen versicherungsmathematischen Berechnung gebildet wird.

(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3.



 



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