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Änderung § 21 BerVersV vom 04.05.2010

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§ 21 BerVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.05.2010 geltenden Fassung
§ 21 BerVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.04.2010 BGBl. I S. 490

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Abgrenzungsmerkmale bestimmter kleinerer Vereine


Für bestimmte kleinere Vereine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegen, gelten erleichternde Maßgaben, und zwar für

(Text alte Fassung)

1. Pensionskassen, deren Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro oder deren Bilanzsumme am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 30 Millionen Euro nicht überstiegen haben, mit Ausnahme der Pensionskassen, bei denen eine Feststellung nach § 156a Abs. 3 Satz 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes getroffen wurde, sowie der Pensionskassen, die gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 7 einreichen,

(Text neue Fassung)

1. Pensionskassen, deren Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro oder deren Bilanzsumme am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres 30 Millionen Euro nicht überstiegen haben, mit Ausnahme der Pensionskassen, die nicht regulierte Pensionskassen im Sinne von § 118b Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, sowie der Pensionskassen, die gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen nach § 7 einreichen,

2. Sterbekassen, deren Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro oder deren Bilanzsumme am Abschlussstichtag des vorausgegangenen Geschäftsjahres zehn Millionen Euro nicht überstiegen haben,

3. Krankenversicherungsvereine, deren Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro nicht überstiegen haben,

4. Schaden- und Unfallversicherungsvereine, deren Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr eine Million Euro nicht überstiegen haben.




 
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