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Änderung § 26 BerVersV vom 31.12.2011

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§ 26 BerVersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung
§ 26 BerVersV n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 23.12.2011 BGBl. I S. 3135
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2016) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Übergangsvorschriften


(1) Soweit diese Verordnung die Versicherungsunternehmen zu einer besonderen Berichterstattung für ihre Tätigkeit in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in der Fassung des Anpassungsprotokolls vom 17. März 1993 (BGBl. 1993 II S. 1294), die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören, verpflichtet, gilt dies nur insofern, als für den jeweiligen Staat das Bundesministerium der Finanzen die gemäß Artikel 16 § 3 Abs. 3 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG erforderliche Bekanntmachung veröffentlicht hat.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung finden erstmalig für das nach dem 31. Dezember 2004 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. In Bezug auf die vierteljährlichen Nachweisungen gemäß § 19 gelten sie erst für das darauf folgende Geschäftsjahr.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 4. Mai 2010 geltenden Fassung finden erstmals für das nach dem 31. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr Anwendung.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Das Formblatt 100 mit den Änderungen, die durch Artikel 1 Nummer 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 23. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3135) erfolgt sind, ist erstmals für das nach dem 31. Dezember 2010 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.03.2016)