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§ 18 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622 (Nr. 16); aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 12.04.2006; FNA: 7631-1-37 Versicherungsaufsichtsrecht
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Erster Abschnitt Interner jährlicher Bericht für die Aufsichtsbehörde
Vierter Unterabschnitt Ergänzende Vorschrift für den internen jährlichen Bericht der ausländischen Versicherungsunternehmen
§ 18 Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen

Erster Abschnitt Interner jährlicher Bericht für die Aufsichtsbehörde

Vierter Unterabschnitt Ergänzende Vorschrift für den internen jährlichen Bericht der ausländischen Versicherungsunternehmen

§ 18 Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb des Erst- oder Rückversicherungsgeschäfts der Erlaubnis durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen, haben für das Geschäft der Niederlassung der Aufsichtsbehörde einen internen Bericht gemäß § 1 vorzulegen.

(2) § 5 Abs. 1, §§ 6, 7, 9 Abs. 3, § 14 sowie § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 22 finden auf Niederlassungen von Erstversicherungsunternehmen keine Anwendung. Auf Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen finden § 5 Absatz 1, die §§ 7, 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 sowie die §§ 19 bis 22 keine Anwendung. § 16 Abs. 1 Nr. 1 gilt mit folgender Maßgabe:

1.
Unverzüglich nach Beendigung der Prüfung durch den Abschlussprüfer, spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, sind der Bericht des Abschlussprüfers in doppelter Ausfertigung und der endgültige Geschäftsbericht der Niederlassung in vierfacher Ausfertigung der Aufsichtsbehörde einzureichen.

2.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind, soweit für das Geschäft der Niederlassung gesonderte Rückversicherungsverträge bestehen, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallenden Beträge bei allen in Betracht kommenden Posten, Unterposten und Angaben zu berücksichtigen. Sofern die Rückversicherungsverträge von der Generaldirektion des ausländischen Versicherungsunternehmens für das gesamte Versicherungsgeschäft abgeschlossen worden sind, sind neben den anteilig auf das Geschäft der Niederlassung entfallenden Rückversicherungs-Erträgen und -Aufwendungen in der Bilanz zumindest die anteiligen Rückversicherungs-Anteile an den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

(3) Zusätzlich haben die ausländischen Versicherungsunternehmen, mit Ausnahme der in § 110d Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten, für das gesamte Versicherungsgeschäft einzureichen:

1.
den im Sitzland veröffentlichten Geschäftsbericht

a)
in doppelter Ausfertigung spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres; mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde kann eine spätere Vorlage erfolgen, wenn wegen im Sitzland geltender Bestimmungen die Frist nicht eingehalten werden kann,

b)
übersetzt in deutscher Sprache in vierfacher Ausfertigung spätestens neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres;

2.
den der Aufsichtsbehörde im Sitzland vorgelegten Bericht in einfacher Ausfertigung spätestens neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung V. v. 27. April 2010 BGBl. I S. 490 m.W.v. 4. Mai 2010



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