Ordnungswidrig im Sinne des §
144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes handelt, wer als Mitglied des Vorstandes, als Hauptbevollmächtigter (§
106 Absatz 3 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes) oder als Liquidator eines Versicherungsunternehmens
- 1.
- entgegen § 1 Absatz 1 einen internen jährlichen Bericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
- 2.
- entgegen § 19 eine vierteljährige Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.