Synopse aller Änderungen der WinterbeschV am 01.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. November 2006 durch Artikel 1 der 1. WinterbeschVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der WinterbeschV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

WinterbeschV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2006 geltenden Fassung
WinterbeschV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 11.12.2006 BGBl. I S. 2809
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Leistungen


(1) Gewerbliche Arbeitnehmer von Betrieben

1. des Baugewerbes (§ 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung),

2. des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung),

3. des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 der Baubetriebe-Verordnung),

4. des Garten- und Landschaftsbaus (§ 1 Abs. 4 der Baubetriebe-Verordnung)

erhalten entsprechend bestehenden Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien ergänzende Leistungen nach § 175a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1 werden ergänzende Leistungen nach § 175a Abs. 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 2,50 Euro je Stunde.

(3) In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 werden ergänzende Leistungen nach § 175a Abs. 2 und 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 1,03 Euro je Stunde.

(Text neue Fassung)

(2) In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 werden ergänzende Leistungen nach § 175a Abs. 2 bis 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 2,50 Euro je Stunde.

(3) In Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 und 4 werden ergänzende Leistungen nach § 175a Abs. 2 und 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Das Zuschuss-Wintergeld beträgt 1,03 Euro je Stunde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Höhe und Aufbringung der Umlage


(1) Die Umlage beträgt in Betrieben

1. des Baugewerbes (§ 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung) bis zum 31. Dezember 2008 unverändert 2 Prozent,

2. des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung) 1 Prozent,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 der Baubetriebe-Verordnung) 1 Prozent,



3. des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 der Baubetriebe-Verordnung) 2,5 Prozent,

4. des Garten- und Landschaftsbaus (§ 1 Abs. 4 der Baubetriebe-Verordnung) 1 Prozent

der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Umlage wird in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,2 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen. In den übrigen Betrieben wird die Umlage allein durch die Arbeitgeber aufgebracht.

(3) Das umlagepflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 des Einkommensteuergesetzes versteuert werden. Bei der Berechnung der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der Arbeitnehmer werden die nach den §§ 40a, 40b und 52 Abs. 52a des Einkommensteuergesetzes aus einer geringfügigen Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch pauschal zu versteuernden Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden



(2) Die Umlage wird in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,2 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen. Die Umlage wird in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 3 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,7 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen. In den übrigen Betrieben wird die Umlage allein durch die Arbeitgeber aufgebracht.

(3) Das umlagepflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 des Einkommensteuergesetzes versteuert werden. Bei der Berechnung der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der Arbeitnehmer werden die nach den §§ 40a, 40b und 52 Abs. 52a des Einkommensteuergesetzes pauschal zu versteuernden Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigt. Nicht berücksichtigt werden

1. der Beitrag zu einer Gruppen-Unfallversicherung,

2. die Anteile an der Finanzierung einer tariflichen Zusatzrente im Sinne des § 1 des Betriebsrentengesetzes,

3. in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1 das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter, Urlaubsabgeltungen und Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses und

4. in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 das 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter.

vorherige Änderung

 


Umlagepflichtiges Bruttoarbeitsentgelt ist bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge nach Satz 1, der bei Anwendung des deutschen Lohnsteuerrechts als Bruttoarbeitslohn gelten würde.




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