§ 3 - Finanzverwaltungsgesetz (FVG)

neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 600-1 Finanzverwaltung
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§ 3 Leitung der Finanzverwaltung


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. 2Soweit die Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt dieses die fachlichen Weisungen. 3Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(2) 1Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde leitet die Landesfinanzverwaltung. 2Soweit Landesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde zu erledigen haben, erteilt diese die fachlichen Weisungen. 3Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes G. v. 8. Dezember 2016 BGBl. I S. 2835 m.W.v. 1. Januar 2017

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Frühere Fassungen von § 3 FVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 5 Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes
vom 08.12.2016 BGBl. I S. 2835
aktuell vorher 13.03.2008Artikel 2 Gesetz zur Änderung der Organisation des Bundesausgleichsamtes
vom 05.03.2008 BGBl. I S. 282
aktuellvor 13.03.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 FVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung der Organisation des Bundesausgleichsamtes
G. v. 05.03.2008 BGBl. I S. 282
Artikel 2 BAAOÄndG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... die Wörter „das Bundesausgleichsamt" eingefügt. 2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Das Bundesausgleichsamt ...

Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes
G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2835
Artikel 5 FamKZustG Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion;". 2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird ...


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