(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Sitz der Landesoberbehörde, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Landesoberbehörde erledigt Aufgaben, die ihr nach Maßgabe des §
17 Abs. 3 Satz 1 zugewiesen werden und die ihr sonst übertragenen Aufgaben.
(3) Für die Ernennung und Entlassung des Leiters einer Oberbehörde, die nach §
2 Abs. 1 Nr. 3 anstelle einer Oberfinanzdirektion tritt, gilt §
9a Satz 3 entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1834
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897