§ 23 Übergangsregelung Kosten der Oberfinanzdirektion
Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom Bund getragen, soweit sie auf den Bund entfallen.
Frühere Fassungen von § 23 FVG
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Zitat in folgenden NormenVerordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes
V. v. 22.08.1977 BGBl. I S. 1678; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 02.12.2011 BGBl. I S. 2416
§ 4 FVG§5Abs2DV Berlin-Klausel ... Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land ...
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Düsseldorf
V. v. 21.06.1972 BGBl. I S. 946
§ 2 AufgÜbertrV OFD DD ... Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land ...
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Saarbrücken
V. v. 09.05.1977 BGBl. I S. 749
§ 2 OFDSaarbrAufgV ... nach Maßgabe des § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 23 des Finanzverwaltungsgesetzes auch im Land ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung
G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Artikel 1 ZollVNeuOrgG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes ... VI werden die Überschriften der Unterabschnitte I und II gestrichen. 10. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Übergangsregelung Kosten der ... I und II gestrichen. 10. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Übergangsregelung Kosten der Oberfinanzdirektion Die Kosten der ... werden vom Bund getragen, soweit sie auf den Bund entfallen." 11. Nach § 23 wird folgende Überschrift eingefügt: „Abschnitt VII Überleitungs- ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
Artikel 1 2. FVGuaÄndG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes ... II Überleitung von Beschäftigten und Übergangsregelungen § 23 Überleitung von Verwaltungsangehörigen des Bundes bei den Oberfinanzdirektionen ... Neuwahl das Übergangsmandat bei den Bundesfinanzdirektionen wahr, zu denen sie nach § 23 Abs. 1 übergeleitet wurden. Kommen danach mehrere Gleichstellungsbeauftragte für eine ...
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