§ 20a Druckdienstleistungen für Bundes- oder Landesfinanzbehörden
- 1.
- die Druckdienstleistung insoweit weder von der Bundesverwaltung noch durch automatische Einrichtungen der Behörden eines Landes oder eines anderen Verwaltungsträgers in wirtschaftlich vertretbarer Weise geleistet werden kann,
- 2.
- geschützte Daten im Sinne des § 30 der Abgabenordnung ausschließlich durch Amtsträger oder nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Strafgesetzbuchs für den öffentlichen Dienst besonders verpflichtete Personen verarbeitet werden,
- 3.
- die zur Erbringung der Druckdienstleistung überlassenen Daten sowie die Protokolldaten nicht für andere Zwecke verarbeitet werden,
- 4.
- die Druckdienstleistung im Inland stattfindet,
- 5.
- der Auftragsverarbeiter im Rahmen der Artikel 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ein vom Bundesministerium der Finanzen freizugebendes IT-Sicherheitskonzept nach dem Standard des aktuellen IT-Grundschutzkompendiums des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik erstellt hat,
- 6.
- der Auftragsverarbeiter die überlassenen Daten entsprechend der vertraglich festgelegten Frist nach Abschluss der Druckdienstleistung löscht und
- 7.
- das Ergebnis der Druckdienstleistung vom Auftragsverarbeiter protokolliert und diese Protokolldaten entsprechend der vertraglich festgelegten Frist an die vom Auftraggeber benannte Stelle übermittelt werden.
2Satz 1 gilt für die obersten Finanzbehörden der Länder entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Auftragsverarbeiter sich eines weiteren Auftragsverarbeiters bedienen will.
Frühere Fassungen von § 20a FVG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 16 ReRaG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes ... Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 20a wird wie folgt gefasst: „§ 20a Druckdienstleistungen für ... wird wie folgt geändert: 1. § 20a wird wie folgt gefasst: „ § 20a Druckdienstleistungen für Bundesfinanzbehörden (1) Das Bundesministerium der ...
Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 9 StVfModG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes ... Finanzbehörde zuzurechnen." 3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Druckdienstleistungen für ... 3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Druckdienstleistungen für Bundesfinanzbehörden (1) Das Bundesministerium der ...
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
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