§ 7 FVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 7 FVG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Bezirk und Sitz | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde den Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz von Oberfinanzdirektionen, die Bundes- und Landesaufgaben wahrnehmen. (2) Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz von Oberfinanzdirektionen, die nur Bundes- oder nur Landesaufgaben wahrnehmen, bestimmt die jeweils oberste Behörde, der die Oberfinanzdirektion untersteht. (3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Sitz des Zollkriminalamts. | (Text neue Fassung) Die obersten Landesbehörden bestimmen den Bezirk und Sitz der Mittelbehörde, die ihnen jeweils untersteht. |