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Änderung § 10a FVG vom 01.01.2008

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§ 10a FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 10a FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
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§ 10a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10a Landeskassen


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1 Werden oder sind bei einer Mittelbehörde eine oder mehrere Landeskassen errichtet, so kann eine Landeskasse Kassengeschäfte für mehrere Bezirke oder für Teile davon wahrnehmen. 2 Die Landeskassen können unmittelbar dem zuständigen Präsidenten oder der zuständigen Präsidentin unterstellt werden.