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Änderung § 7 FVG vom 01.01.2016

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§ 7 FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 7 FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Bezirk und Sitz


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Bezirk (Bundesfinanzbezirk) und Sitz der Bundesfinanzdirektionen sowie den Sitz des Zollkriminalamtes.

(2)
Die obersten Landesbehörden bestimmen den Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz der Oberfinanzdirektion, die ihnen jeweils untersteht.

(Text neue Fassung)

Die obersten Landesbehörden bestimmen den Bezirk und Sitz der Mittelbehörde, die ihnen jeweils untersteht.

(heute geltende Fassung)