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Änderung § 10 FVG vom 01.01.2008

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§ 10 FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 10 FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Bundes- und Landeskassen


(Text neue Fassung)

§ 10 Bundeskassen


vorherige Änderung

Werden oder sind bei der Oberfinanzdirektion eine oder mehrere Bundes- oder Landeskassen errichtet, so kann die Wahrnehmung von Kassengeschäften für mehrere Oberfinanzbezirke oder für Teile davon übertragen werden. Die Bundeskassen unterstehen unmittelbar dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten oder der zuständigen Oberfinanzpräsidentin; Landeskassen können unmittelbar dem zuständigen Oberfinanzpräsidenten oder der zuständigen Oberfinanzpräsidentin unterstellt werden.



1 Werden oder sind bei einer Bundesfinanzdirektion eine oder mehrere Bundeskassen errichtet, so kann eine Bundeskasse Kassengeschäfte für mehrere Bundesfinanzbezirke oder für Teile davon wahrnehmen. 2 Die Bundeskassen unterstehen unmittelbar dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Bundesfinanzdirektion.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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