Änderung § 11 FVG vom 01.01.2008

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§ 11 FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 11 FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Kosten der Oberfinanzdirektion


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom Bund getragen, soweit sie auf die Bundesabteilungen und auf die Bundeskasse entfallen.

(2) Die Bezüge des Oberfinanzpräsidenten oder der Oberfinanzpräsidentin und die sonstigen Zuwendungen, die ihm oder ihr zustehen, werden vom Bund und vom Land je zur Hälfte getragen. Ist er oder sie ausschließlich beim Bund beamtet, so trägt diese Kosten der Bund, ist er oder sie ausschließlich beim Land beamtet, so trägt diese Kosten das Land.

(3) Die übrigen Kosten der Oberfinanzdirektion trägt das Land.



 



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