§ 26 FVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 26 FVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897 |
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(Text alte Fassung) § 26 (neu) | (Text neue Fassung)§ 26 Übergangsregelung Gleichstellungsbeauftragte |
(1) Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten erfolgt spätestens bis zum 31. Mai 2008. (2) 1 Die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der Zoll- und Verbrauchsteuerabteilungen der Oberfinanzdirektionen nehmen bis zur Neuwahl das Übergangsmandat bei den Bundesfinanzdirektionen wahr, zu denen sie nach § 23 Abs. 1 übergeleitet wurden. 2 Kommen danach mehrere Gleichstellungsbeauftragte für eine Bundesfinanzdirektion in Betracht, so nehmen diese das Übergangsmandat gemeinsam wahr. |