Änderung § 7 FVG vom 29.12.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 FVG, alle Änderungen durch Artikel 17 JStG 2020 am 29. Dezember 2020 und Änderungshistorie des FVG

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§ 7 FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 7 FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Bezirk und Sitz


(Text alte Fassung)

Die obersten Landesbehörden bestimmen den Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz der Oberfinanzdirektion, die ihnen jeweils untersteht.

(Text neue Fassung)

Die obersten Landesbehörden bestimmen den Bezirk und Sitz der Mittelbehörde, die ihnen jeweils untersteht.

(heute geltende Fassung) 



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