§ 7 FVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung | § 7 FVG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2020 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Bezirk und Sitz | |
(Text alte Fassung) Die obersten Landesbehörden bestimmen den Bezirk (Oberfinanzbezirk) und Sitz der Oberfinanzdirektion, die ihnen jeweils untersteht. | (Text neue Fassung) Die obersten Landesbehörden bestimmen den Bezirk und Sitz der Mittelbehörde, die ihnen jeweils untersteht. |