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Änderung § 9a FVG vom 29.12.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9a FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 9a FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9a Leitung der Oberfinanzdirektionen


(Text neue Fassung)

§ 9a Leitung


vorherige Änderung

1 Der Oberfinanzpräsident oder die Oberfinanzpräsidentin leitet die jeweilige Oberfinanzdirektion. 2 Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. 3 Er oder sie wird auf Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen.



1 Der Präsident oder die Präsidentin leitet die jeweilige Mittelbehörde. 2 Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. 3 Er oder sie wird auf Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen.

(heute geltende Fassung) 

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