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Änderung § 1 FVG vom 01.08.2006

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§ 1 FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 1 FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 12.07.2006 BGBl. I 1466
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bundesfinanzbehörden


Bundesfinanzbehörden sind

1. als oberste Behörde:

das Bundesministerium der Finanzen;

2. als Oberbehörden:

(Text alte Fassung)

die Bundeswertpapierverwaltung, die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen;

(Text neue Fassung)

die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen;

3. als Mittelbehörden, soweit eingerichtet:

die Oberfinanzdirektionen und das Zollkriminalamt;

4. als örtliche Behörden:

die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter, Zollkommissariate) und die Zollfahndungsämter.



 (keine frühere Fassung vorhanden)