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Änderung § 5b FVG vom 28.05.2022

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§ 5b FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.05.2022 geltenden Fassung
§ 5b FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.05.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 760
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 5b Übertragung von Bauaufgaben


(Text alte Fassung)

1 Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. 2 Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen des fachlich zuständigen Bundesministeriums zu befolgen haben.

(Text neue Fassung)

1 Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. 2 Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen der fachlich zuständigen Bundesbehörde zu befolgen haben.

(heute geltende Fassung)