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Änderung § 21a FVG vom 12.09.2006

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§ 21a FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.09.2006 geltenden Fassung
§ 21a FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.09.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 05.09.2006 BGBl. I 2098
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 21a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21a Allgemeine Verfahrensgrundsätze


vorherige Änderung

 


(1) Zur Verbesserung und Erleichterung des Vollzugs von Steuergesetzen und im Interesse des Zieles der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder einheitliche Verwaltungsgrundsätze, gemeinsame Vollzugsziele, Regelungen zur Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern und erteilt allgemeine fachliche Weisungen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn eine Mehrheit der Länder nicht widerspricht. Initiativen zur Festlegung der Angelegenheiten des Satzes 1 kann das Bundesministerium der Finanzen allein oder auf gemeinsame Veranlassung von mindestens vier Ländern ergreifen.

(2) Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder überprüfen regelmäßig die Erfüllung der gemeinsam festgelegten Vollzugsziele. Hierzu übermitteln die obersten Finanzbehörden der Länder dem Bundesministerium der Finanzen die erforderlichen Daten.

(3) Vereinbarungen nach Absatz 1 Satz 1 sind für die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder verbindlich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)