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Änderung § 12 FVG vom 30.06.2013

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§ 12 FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2013 geltenden Fassung
§ 12 FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809

(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Bezirk und Sitz der Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie Aufgaben der Hauptzollämter


(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Hauptzollämter sind als örtliche Bundesbehörden für die Verwaltung der Zölle, der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, der Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, für die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze, für die Grenzaufsicht, für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

(Text neue Fassung)

(2) Die Hauptzollämter sind als örtliche Bundesbehörden für die Verwaltung der Zölle, der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, der Luftverkehrsteuer, der Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, für die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze, für die Grenzaufsicht, für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit eines Hauptzollamts nach Absatz 2 auf einzelne Aufgaben beschränken oder Zuständigkeiten nach Absatz 2 einem Hauptzollamt für den Bereich mehrerer Hauptzollämter übertragen, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird.

vorherige Änderung

 


(4) 1 Neben den nach § 18a Absatz 1 Satz 1 zuständigen Behörden sind die Hauptzollämter als örtliche Bundesbehörden im Zeitraum der Organleihe nach § 18a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständig, um die ordnungsgemäße Übernahme der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zu ermöglichen, insbesondere um den Aufbau des für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Hauptzollämter erforderlichen Datenbestandes durchzuführen und die regelmäßige Datenübermittlung nach straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu erproben. 2 Eine schrittweise Überleitung der Kraftfahrzeugsteuer in die alleinige Verwaltung durch die Hauptzollämter ist möglich.