Änderung § 1 FVG vom 01.01.2016

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§ 1 FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 1 FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bundesfinanzbehörden


Bundesfinanzbehörden sind

1. als oberste Behörde:

das Bundesministerium der Finanzen;

2. als Oberbehörden:

(Text alte Fassung)

die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesausgleichsamt, das Bundeszentralamt für Steuern und das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen;

3. als Mittelbehörden, soweit eingerichtet:

die Bundesfinanzdirektionen
und das Zollkriminalamt;

4.
als örtliche Behörden:

(Text neue Fassung)

die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundesausgleichsamt, das Bundeszentralamt für Steuern, das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen und die Generalzolldirektion;

3.
als örtliche Behörden:

die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.



 



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