Änderung § 4 FVG vom 01.01.2016

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§ 4 FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 4 FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Sitz und Aufgaben der Bundesoberbehörden


(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Sitz der Bundesoberbehörden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(Text alte Fassung)

(2) Die Bundesoberbehörden erledigen in eigener Zuständigkeit Aufgaben, die ihnen durch dieses Gesetz oder durch andere Bundesgesetze zugewiesen werden.

(Text neue Fassung)

(2) Die Bundesoberbehörden erledigen in eigener Zuständigkeit Aufgaben, die ihnen durch dieses Gesetz, durch andere oder aufgrund anderer Bundesgesetze zugewiesen werden.

(3) Die Bundesoberbehörden erledigen als beauftragte Behörden Aufgaben des Bundes, mit deren Durchführung sie vom Bundesministerium der Finanzen oder mit dessen Zustimmung von dem fachlich zuständigen Bundesministerium beauftragt werden.






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