§ 9 FVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 9 FVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178 |
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(Text alte Fassung) § 9 Leitung der Bundesfinanzdirektionen | (Text neue Fassung)§ 9 (aufgehoben) |
1 Der Präsident oder die Präsidentin der jeweiligen Bundesfinanzdirektion leitet die Bundesfinanzdirektion. 2 Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. 3 Er oder sie wird auf Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen im Benehmen mit der zuständigen Landesregierung ernannt und entlassen. |