Änderung § 9 FVG vom 01.01.2016

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§ 9 FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 9 FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Leitung der Bundesfinanzdirektionen


(Text neue Fassung)

§ 9 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Der Präsident oder die Präsidentin der jeweiligen Bundesfinanzdirektion leitet die Bundesfinanzdirektion. 2 Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. 3 Er oder sie wird auf Vorschlag des Bundesministeriums der Finanzen im Benehmen mit der zuständigen Landesregierung ernannt und entlassen.



 
(heute geltende Fassung) 



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