Änderung § 27 FVG vom 01.01.2016

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§ 27 FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 27 FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Übergangsregelung Kosten der Oberfinanzdirektion


(Text neue Fassung)

§ 27 Übergangsregelung Gleichstellungsbeauftragte


vorherige Änderung

Die Kosten der Oberfinanzdirektion werden vom Bund getragen, soweit sie auf den Bund entfallen.



(1) Die erstmalige Wahl der Gleichstellungsbeauftragten der Generalzolldirektion sowie der Stellvertreterinnen findet spätestens bis zum 31. März 2016 statt.

(2) 1 Bis zur erstmaligen Wahl führen die bisherigen Gleichstellungsbeauftragten der Bundesfinanzdirektionen, des Zollkriminalamtes und des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung sowie die Stellvertreterinnen ihr Amt bei der Generalzolldirektion fort. 2 Bis zur erstmaligen Wahl bleiben
sie für die Beschäftigten derjenigen Dienststellen zuständig, für die sie vor der Einrichtung der Generalzolldirektion zuständig waren. 3 Sofern Entscheidungen getroffen und Maßnahmen durchgeführt werden, die die gesamte Generalzolldirektion betreffen, sind bis zur erstmaligen Wahl alle bisherigen Gleichstellungsbeauftragten zu beteiligen.

(heute geltende Fassung) 
 



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