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Änderung § 3 FVG vom 01.01.2017

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§ 3 FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 3 FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 08.12.2016 BGBl. I S. 2835
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Leitung der Finanzverwaltung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. 2 Das Bundesausgleichsamt unterliegt der Dienstaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. 3 Soweit die Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt dieses die fachlichen Weisungen. 4 Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. 2 Soweit die Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt dieses die fachlichen Weisungen. 3 Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

(2) 1 Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde leitet die Landesfinanzverwaltung. 2 Soweit Landesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde zu erledigen haben, erteilt diese die fachlichen Weisungen. 3 Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde.



(heute geltende Fassung) 
 

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