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Änderung § 1 FVG vom 01.01.2019

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§ 1 FVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 1 FVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Bundesfinanzbehörden


Bundesfinanzbehörden sind

1. als oberste Behörde:

das Bundesministerium der Finanzen;

2. als Oberbehörden:

(Text alte Fassung)

die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion;

(Text neue Fassung)

das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion;

3. als örtliche Behörden:

die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter.