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Synopse aller Änderungen des FVG am 01.01.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2019 durch Artikel 2 des BfBAG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FVG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
FVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | FVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Bundesfinanzbehörden | |
Bundesfinanzbehörden sind 1. als oberste Behörde: das Bundesministerium der Finanzen; 2. als Oberbehörden: | |
(Text alte Fassung) die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion; | (Text neue Fassung) das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion; |
3. als örtliche Behörden: die Hauptzollämter einschließlich ihrer Dienststellen (Zollämter) und die Zollfahndungsämter. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7169/v204066-2019-01-01.htm