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§ 7 - Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG)

§ 7 Umgehungsverbot



Das Pfandrecht besteht auch an der Forderung, die jemand ohne selbst Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat zu sein, als Gegenleistung für eine öffentliche Darstellung im Sinne des § 1 erlangt (Begünstigter), sofern sich aus der Darstellung ergibt, daß ein Tatbeteiligter an deren Zustandekommen mitgewirkt hat und nach den Umständen davon auszugehen ist, daß dieser aus der Veröffentlichung einen geldwerten Vorteil erlangt.

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Zitierungen von § 7 OASG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 OASG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OASG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 OASG Auskunftspflicht
... das Bestehen und den Umfang einer Forderung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder 2 und § 7 verlangen. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie Verschwiegenheitspflichten ...