(303-8)
Die
Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 214 wie folgt gefasst:
„Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt § 214".
- 2.
- Dem § 59k Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Berufliche Zusammenschlüsse, die die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft" bereits am 1. März 1999 in ihrem Namen geführt und einen Hinweis auf die Rechtsform hinzugefügt haben, dürfen eine solche Bezeichnung weiterführen."
- 3.
- Der § 214 wird wie folgt gefasst:
„§ 214 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt
(1) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzen auch Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach §
4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. l Nr. 61 S. 1504) erfülIt haben.
(2) Rechtsanwälte, die schon nach dem Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 zugelassen waren oder die auf Grundlage des Absatzes 1 zugelassen sind, erfüllen die Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt gemäß §
93 Abs. 1 Satz 3 und §
101 Abs. 1 Satz 2."
- 4.
- Die §§ 221 und 233 werden aufgehoben.
2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840