§ 2 - Hufbeschlaggesetz (HufBeschlG)

Artikel 1 G. v. 19.04.2006 BGBl. I S. 900 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 285 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.01.2007, abweichend siehe Artikel 5 HufBRG; FNA: 7112-2 Hufbeschlag
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Hufbeschlag:

die Gesamtheit aller Verrichtungen an einem Huf zum Zweck des Schutzes, der Gesunderhaltung, der Korrektur oder der Behandlung;

2.
Klauenbeschlag:

die Gesamtheit aller Verrichtungen bei der Anbringung, Instandsetzung oder Entfernung eines Beschlages an der Klaue eines Tieres, wenn dieses Tier als Zug-, Last- oder Reittier verwendet werden soll.



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