(1) Der Huf- und Klauenbeschlag darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden/ Hufbeschlagschmiedinnen ausgeübt werden. *)
(2) Die fachbezogene Ausbildung an Hufbeschlag-schulen darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Fachtierärzten/Fachtierärztinnen für Pferde oder Tierärzten/Tierärztinnen mit einer vergleichbaren Qualifikation ausgeübt werden. *)
(3) Absatz 1 gilt nicht für die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlages durch sozialversicherungspflichtig Beschäftigte oder Auszubildende, soweit diese unter Aufsicht von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen tätig werden.
(4) Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen und Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen betreiben kein Gewerbe im Sinne der
Handwerksordnung.
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- Anm. d. Red.: Zur Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz siehe B. v. 23. November 2007 (BGBl. I S. 2771)
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 9 HufBeschlG Bußgeldvorschriften ... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 den Huf- und Klauenbeschlag ausübt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 die ... entgegen § 3 Abs. 1 den Huf- und Klauenbeschlag ausübt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 die Ausbildung an einer Hufbeschlagschule ausübt, 3. entgegen § 6 Abs. ...
V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 485