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Änderung § 3 HufBeschlG vom 07.12.2007

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§ 3 HufBeschlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung
§ 3 HufBeschlG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2007 geltenden Fassung
durch B. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2771
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen, Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Huf- und Klauenbeschlag darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden/ Hufbeschlagschmiedinnen ausgeübt werden.

(2) Die fachbezogene Ausbildung an Hufbeschlag-schulen darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Fachtierärzten/Fachtierärztinnen für Pferde oder Tierärzten/Tierärztinnen mit einer vergleichbaren Qualifikation ausgeübt werden.

(Text neue Fassung)

(1) Der Huf- und Klauenbeschlag darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlagschmieden/ Hufbeschlagschmiedinnen ausgeübt werden. *)

(2) Die fachbezogene Ausbildung an Hufbeschlag-schulen darf nur von geprüften und staatlich anerkannten Hufbeschlaglehrschmieden/Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Fachtierärzten/Fachtierärztinnen für Pferde oder Tierärzten/Tierärztinnen mit einer vergleichbaren Qualifikation ausgeübt werden. *)

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Ausübung des Huf- und Klauenbeschlages durch sozialversicherungspflichtig Beschäftigte oder Auszubildende, soweit diese unter Aufsicht von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen tätig werden.

(4) Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen und Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen betreiben kein Gewerbe im Sinne der Handwerksordnung.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Zur Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz siehe B. v. 23. November 2007 (BGBl. I S. 2771)