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Änderung § 6 HufBeschlG vom 07.12.2007

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§ 6 HufBeschlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2007 geltenden Fassung
§ 6 HufBeschlG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2007 geltenden Fassung
durch B. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2771

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Hufbeschlagschulen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Hufbeschlagschulen dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind.

(Text neue Fassung)

(1) Hufbeschlagschulen dürfen nur betrieben werden, wenn sie staatlich anerkannt sind. *)

(2) Hufbeschlagschulen werden staatlich anerkannt, wenn

1. sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für eine hochwertige Vermittlung der für das Erlernen der Kenntnisse und Fertigkeiten der Hufbeschlagschmiede/Hufbeschlagschmiedinnen erforderlichen Inhalte verfügen,

2. im angemessenen Verhältnis zur Lehrgangsteilnehmerzahl ausreichend Hufbeschlaglehrschmiede/Hufbeschlaglehrschmiedinnen und Fachtierärzte/Fachtierärztinnen für Pferde oder Tierärzte/Tierärztinnen mit vergleichbarer Qualifikation als Lehrpersonal beschäftigt werden,

3. die Einrichtung der Schmiede für die praktische Unterweisung von Hufbeschlagschmieden/Hufbeschlagschmiedinnen geeignet und ein ausreichender Bestand an Beschlagpferden nachgewiesen ist,

4. geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel für die theoretische Unterweisung vorhanden und

5. eine kontinuierliche Weiterbildung des Lehrpersonals nachgewiesen wird.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Zur Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz siehe B. v. 23. November 2007 (BGBl. I S. 2771)


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