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Artikel 18 - Gesetz zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung (GanzjBeschFG k.a.Abk.)

Artikel 18 Änderung der Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk



(810-1-59-3)

In § 1 Satz 1 der Dritten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 31. August 2005 (BAnz. S. 14 035) wird die Angabe „§ 211 Abs. 1" durch die Angabe „§ 175 Abs. 2" ersetzt.