§ 30 Verbote zum Schutz der Gesundheit
Es ist verboten,
- 1.
- Bedarfsgegenstände für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen,
- 2.
- Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen,
- 3.
- Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bei dem Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln so zu verwenden, dass die Bedarfsgegenstände geeignet sind, bei der Aufnahme der Lebensmittel die Gesundheit zu schädigen.
Frühere Fassungen von § 30 LFGB
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interne Verweise§ 58 LFGB Strafvorschriften (vom 10.08.2021) ... 1 Nummer 1, 2 oder 3 ein dort genanntes Mittel in den Verkehr bringt, 13. entgegen § 30 Nr. 1 einen Bedarfsgegenstand herstellt oder behandelt, 14. entgegen § 30 Nr. 2 einen ... entgegen § 30 Nr. 1 einen Bedarfsgegenstand herstellt oder behandelt, 14. entgegen § 30 Nr. 2 einen Gegenstand oder ein Mittel als Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt, 15. ... Gegenstand oder ein Mittel als Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt, 15. entgegen § 30 Nr. 3 einen Bedarfsgegenstand verwendet, 16. entgegen § 32 Abs. 2 in Verbindung mit ...
§ 59 LFGB Strafvorschriften (vom 28.01.2022) ... § 26 Satz 1 ein Mittel zum Tätowieren, einen Stoff oder ein Gemisch, c) § 30 einen Bedarfsgegenstand, einen Gegenstand oder ein Mittel, d) Artikel 14 Abs. 2 ...
§ 68 LFGB Zulassung von Ausnahmen (vom 10.08.2021) ... die Verbote der §§ 5 und 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und der §§ 20, 26 und 30 und 2. nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 5 Satz 1, § 14 Abs. 2 Nr. 1 und ...
Zitat in folgenden NormenBedarfsgegenständeverordnung
neugefasst durch B. v. 23.12.1997 BGBl. I 1998 S. 5; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
§ 11a BedGgstV Besondere Vorschriften für die Einfuhr (vom 29.06.2013) ... des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches das Verbot des § 30 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und 2. des Verbotes des ... des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 das Verbot des § 30 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches tritt. (2) Sendungen ...
Gesetz über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht
Artikel 2 G. v. 01.09.2005 BGBl. I S. 2618, 2653; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (2. ProdSV)
V. v. 07.07.2011 BGBl. I S. 1350, 1470; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
§ 1 2. ProdSV Anwendungsbereich (vom 31.12.2018) ... Spielzeugdampfmaschinen sowie 5. Schleudern und Zwillen. (4) Insbesondere § 30 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs und § 39 des Strahlenschutzgesetzes sowie die besonderen Anforderungen an die Verwendung ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1682
Artikel 1 BedGgstVuaÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung ... des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches das Verbot des § 30 Nummer 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und 2. des Verbotes des ... des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 das Verbot des § 30 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches tritt. (2) ...
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816
Viertes Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften
G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3274
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