§ 25 LFGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.07.2009 geltenden Fassung | § 25 LFGB n.F. (neue Fassung) in der am 04.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 25 Mitwirkung bestimmter Behörden | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist, die Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder des Bundesinstitutes für Risikobewertung sowie Art und Umfang dieser Mitwirkung bei der in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 3, genannten Zwecke erforderlich ist, die Mitwirkung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder des Bundesinstitutes für Risikobewertung sowie Art und Umfang dieser Mitwirkung bei der in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen |
1. Aufnahme eines Futtermittels in einen Anhang eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft, 2. Festsetzung eines Verwendungszwecks für Futtermittel, 3. Durchführung gemeinschaftlicher Untersuchungs- oder Erhebungsprogramme zu regeln. |