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Änderung § 49 LFGB vom 04.07.2009

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§ 49 LFGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2009 geltenden Fassung
§ 49 LFGB n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.06.2009 BGBl. I S. 1659
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 49 Verwendung bestimmter Daten


(Text neue Fassung)

§ 49 Erstellung eines Lagebildes, Verwendung bestimmter Daten


vorherige Änderung

(1) 1 Die nach § 24b der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach § 39 Abs. 1 Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über Lebensmittel und Futtermittel jeweils zuständigen Behörde die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. 2 Für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 durch Abruf im automatisierten Verfahren gilt § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit in landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2)
1 Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet und genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind. 2 Sie dürfen höchstens für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. 3 Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. 4 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen, sofern nicht auf Grund anderer Vorschriften die Befugnis zur längeren Speicherung besteht.



(1) 1 Das Bundesministerium kann

1. in den in § 40 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 1 genannten Fällen oder

2. in Fällen, in denen ein nicht gesundheitsschädliches, aber zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in den Verkehr gelangt oder gelangt ist,

ein länderübergreifendes Lagebild erstellen, soweit hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass der jeweils zu Grunde liegende Sachverhalt eine die Grenze eines Landes überschreitende Wirkung hat. 2 Das Lagebild dient der Einschätzung eines sich insbesondere zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Zwecke ergebenden Handlungsbedarfs durch das Bundesministerium sowie, soweit erforderlich, zur Unterrichtung insbesondere des Deutschen Bundestages. 3 Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit wirkt bei der Erstellung des Lagebildes mit. 4 Eine die Grenze eines Landes überschreitende Wirkung nach Satz 1 liegt insbesondere vor, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass ein Erzeugnis aus dem Land, in dem der maßgebliche Sachverhalt festgestellt worden ist, in zumindest ein anderes Land verbracht worden ist.

(2) 1
Die zuständigen obersten Landesbehörden übermitteln dem Bundesministerium auf Anforderung die zur Erstellung eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Lagebildes erforderlichen Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben. 2 Die Aufbereitung dieser Daten erfolgt durch das Bundesministerium.

(3) 1 Einer Übermittlung von Daten
nach Absatz 2 Satz 1 bedarf es nicht, soweit

1. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die zur Erstellung eines Lagebildes notwendigen Daten bereits auf Grund einer Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft gemeldet oder übermittelt worden sind oder

2. dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit elektronisch Zugriff auf die zur Erstellung eines Lagebildes notwendigen Daten gewährt wird.

2 Daten, die dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit auf Grund einer in Satz 1 genannten Vorschrift übermittelt worden sind oder auf die ihm elektronisch Zugriff gewährt worden ist, dürfen auch für die Erstellung eines Lagebildes oder die Mitwirkung daran verwendet werden. 3 Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit hat die Daten unverzüglich dem Bundesministerium zur Verfügung zu stellen.

(4) 1 Die nach
§ 24b der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörden übermitteln auf Ersuchen der nach § 39 Abs. 1 Satz 1 für die Einhaltung der Vorschriften über Lebensmittel und Futtermittel jeweils zuständigen Behörde die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten. 2 Für die Übermittlung der Daten nach Satz 1 durch Abruf im automatisierten Verfahren gilt § 10 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit in landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(5)
1 Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet und genutzt werden, zu dem sie übermittelt worden sind. 2 Sie dürfen höchstens für die Dauer von drei Jahren aufbewahrt werden. 3 Die Frist beginnt mit Ablauf desjenigen Jahres, in dem die Daten übermittelt worden sind. 4 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu löschen, sofern nicht auf Grund anderer Vorschriften die Befugnis zur längeren Speicherung besteht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)