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Änderung § 20 LFGB vom 04.08.2011

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§ 20 LFGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 20 LFGB n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 27.07.2011 BGBl. I S. 1608

(Textabschnitt unverändert)

§ 20 Verbot der krankheitsbezogenen Werbung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermitteln, ausgenommen Diätfuttermittel, oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich

(Text neue Fassung)

(1) Es ist verboten, beim Verkehr mit Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen oder in der Werbung für sie allgemein oder im Einzelfall Aussagen zu verwenden, die sich

1. auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten oder

2. auf die Verhütung solcher Krankheiten, die nicht Folge mangelhafter Ernährung sind,

beziehen.

vorherige Änderung

(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 bezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittel, soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.



(2) Das Verbot nach Absatz 1 Nr. 2 bezieht sich nicht auf Aussagen über Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen, soweit diese Aussagen der Zweckbestimmung dieser Stoffe entsprechen.

(3) Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bleibt unberührt.