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Änderung § 26 LFGB vom 04.08.2011

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§ 26 LFGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2011 geltenden Fassung
§ 26 LFGB n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 22.08.2011 BGBl. I S. 1770

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Verbote zum Schutz der Gesundheit


1 Es ist verboten,

1. kosmetische Mittel für andere derart herzustellen oder zu behandeln, dass sie bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen,

2. Stoffe oder Gemische aus Stoffen, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit zu schädigen, als kosmetische Mittel in den Verkehr zu bringen.

(Text alte Fassung)

2 Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung der Aufmachung der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe und Gemische aus Stoffen, ihrer Kennzeichnung, soweit erforderlich, der Hinweise für ihre Verwendung und der Anweisungen für ihre Entfernung sowie aller sonstigen, die Mittel, die Stoffe oder die Gemische aus Stoffen begleitenden Angaben oder Informationen seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbringen der kosmetischen Mittel Verantwortlichen.

(Text neue Fassung)

2 Der bestimmungsgemäße oder vorauszusehende Gebrauch beurteilt sich insbesondere unter Heranziehung der Aufmachung der in Satz 1 genannten Mittel, Stoffe und Gemische aus Stoffen, ihrer Kennzeichnung, soweit erforderlich, der Hinweise für ihre Verwendung und der Anweisungen für ihre Entfernung sowie aller sonstigen, die Mittel, die Stoffe oder die Gemische*) aus Stoffen begleitenden Angaben oder Informationen seitens des Herstellers oder des für das Inverkehrbringen der kosmetischen Mittel Verantwortlichen.


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*) Anm. d. Red.: Die Neubekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) enthält hier fälschlicherweise wieder das Wort 'Zubereitungen'.